Satzung der Wilhelmshavener Kinderhilfe e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsreform
1. Der Verein führt den Namen WILHELMSHAVENER KINDERHILFE e.V., Gemeinnütziger Verein. 
2. Der Sitz des Vereins ist Wilhelmshaven.
3. Er ist als rechtskräftiger Verein gemäß §§ 26 ff BGB beim Amtsgericht Oldenburg unter VR 130141 eingetragen.
4. Der Gerichtsstand des Vereins ist 26389 Wilhelmshaven.

§  2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein fördert Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit und ohne Behinderung. Insbesondere ist der Verein Förderer der WiKi gemeinnützige GmbH, die Leistungen in folgenden Bereichen anbietet:

  • Beratung
  • Therapie
  • Frühförderung
  • Kindertagesstätten
  • Schule
  • Jugendhilfe
  • Bildung
  • Arbeit
  • Freizeit
  • Sport
  • Wohnen

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein schließt sich dem Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte, Düsseldorf an. Er kann Mitglied in weiteren Dachverbänden auf Landes- und Bundesebene werden.
4. Der Verein kann sich an anderen Vereinen und Gesellschaften mit gleicher Zielsetzung beteiligen.

§  3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Einnahmen und Ausgaben
1.Die Einnahmen des Vereins kommen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Bußgeldern, Erträgen aus dem Vereinsvermögen, Sammlungen u.ä..
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd, begünstigt werden. Dies gilt auch für unverhältnismäßig hohe Vergütung.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Vereinigungen beliebiger Rechtsformen werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlich erklärten Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Dies erfolgt in der Regel durch die Aushändigung der Mitgliedskarte.
3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten werden in einer Beitrags­satzung geregelt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen und Vereinigungen außerdem durch Liquidation, Auflösung oder Auseinandersetzung.
5. Der Austritt ist zum 31.12. eines jeden Jahres möglich; er ist mindestens 1 Monat vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
6. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig und schriftlich zu begründen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 6 Die Organe 
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  • den Vorstand zu bestellen
  • den Jahresbericht und den Bericht des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers entgegen zu nehmen
  • über die Entlastung des Vorstandes zu befinden
  • den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan zu beschließen
  • Satzungsänderungen zu beschließen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder oder der Mehrheit der Vorstandsmitglieder für notwendig gehalten wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Sie muss schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Zu einer Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins mit einer Stimme, gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung anderer Rechtsform handelt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom/von der Vorsitzenden und vom/von der/dem ProtokollführerIn durch ihre Unterschriften beurkundet.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er besteht aus bis zu sieben Einzelpersonen:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Finanzvorstand
  • aus bis zu vier Beisitzern

2. Aus dem Gesamt-Vorstand wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet, der aus den drei Einzelpersonen besteht:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Finanzvorstand

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung. 
4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellen.
6. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 
8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung entstandener Aufwendungen sowie Entgeltung seines Zeitaufwandes durch Zahlung der so genannten Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG. 
10. Der Haushaltsplan ist vom Finanzvorstand vor Beginn des Geschäftsjahres zu entwerfen und nach Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
11. Bei Abstimmungen im Vorstand gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
12. Die Befugnisse des Vorstandes erlöschen erst nach der gültigen Wahl des neuen Vorstandes.

§ 9 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss wird von einem Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchgeführt.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es etwa eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die vom Verein getragene WiKi gemeinnützige GmbH, Wilhelmshaven. Ersatzweise fällt sie an den Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte mit der Auflage, dass das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Vereins (gem. § 2 dieser Satzung) im Regierungsbezirk Weser-Ems zu verwenden ist.
3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes abgeführt werden.

§ 11 Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Vereinssatzung 
Diese Vereinssatzung ist auf der Gründungsversammlung am 09. Dezember 1975 angenommen worden. 
Die Satzung wurde auf folgenden Mitgliederversammlungen geändert: 17.01.1978, 09.03.1979, 20.03.1981, 22.03.1984, 13.03.1985, 21.04.1988, 29.04.1998, 26.04.2001, 20.04.2005, 21.04.2010, 13.04.2011, 26.04.2017.

Stand April 2017